Zivilrecht Unselbstständige Niederlassung einer französischen Bank
Der Zahlungsvollstreckungstitel, der am Verwaltungssitz einer Bank geltend gemacht wird, betrifft sämtliche Konten des Schuldners einschließlich der Bankkonten, die bei ausländischen Filialen („succursales“) der Gesellschaft für ihn geführt werden. Dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 2008 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das von einem Gläubiger gegenüber seinem Schuldner eingeleitete Zahlungsvollstreckungsverfahren war durch einen Gerichtsvollzieher („huissier“) bei der Bankgesellschaft BNP an deren Verwaltungssitz geltend gemacht worden. Das Verfahren richtete sich auf den bei der monegassischen Filiale der BNP eingezahlten Geldbetrag des Schuldners. Die Bank verweigerte die Auszahlung; sie argumentierte: Da die Beträge sich auf einem Bankkonto im Ausland befänden, würden sie nicht den Bestimmungen des französischen Zwangsvollstreckungsverfahrens unterliegen. Der Kassationshof widersprach dieser Auffassung: Das monegassische Bankinstitut ist nur eine Filiale, ohne eigene Rechtspersönlichkeit der französischen Bankgesellschaft BNP. Die Vollstreckung kann somit wirksam auch auf diese Geldkonten ausgedehnt werden, da sie zum Vermögen der französischen Gesellschaft gehören. Zu einem anderen Ergebnis wäre es nur gekommen, wenn es sich bei der Bank in Monaco um eine Tochtergesellschaft, also um eine juristisch autonome Person der BNP gehandelt hätte.
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