Neue Bestimmung des Arbeitsrechts vom 21.2.2014
Das Arbeitsrecht sieht eine Reihe von Tatbeständen vor, die bei Personalentscheidungen nicht berücksichtigt werden dürfen, da sonst eine strafbare Diskriminierung der betroffenen Person vorliegt.
Dazu gehören z.B. die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, zu einer Rasse, zu einer Gewerkschaftsaktivität etc.
Nunmehr wurde auch der Wohnsitz in diese Kriterien neu aufgenommen. So ist verboten, jemanden bei der Berufseinstellung, beim Zugang zu einem Praktikum („stage“) oder Ausbildung („formation“) in einem Unternehmen aufgrund seines Wohnsitzes abzuweisen. In gleicher Weise darf kein Arbeitnehmer bestraft, entlassen oder durch eine andere Handlung diskriminiert werden, nur mit der Berufung auf dessen Residenz.
Die Maßnahmen, die Personen in gewissen geographischen Zonen begünstigen und darauf abzielen, die Gleichheit der Gehälter zu unterstützen, werden dabei ausdrücklich vom Gesetz als nicht diskriminierende Bestimmungen genannt.