Vorliegen eines Kündigungsgrundes
Ein Unternehmen im Sicherheitssektor entließ eine Angestellte, die in der Überwachungsabteilung eines Flughafens beschäftigt war. Die Mitarbeiterin war viermal bei einem Prüfungstest an der mit Röntgenstrahlen vorgenommenen Gepäckkontrolle durchgefallen. Sie weigerte sich, sich einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Gegen die daraufhin erfolgte Kündigung machte die Mitarbeiterin geltend, der Misserfolg bei den Tests hätte ihre Bestellung als Flughafensicherheitsangestellte nicht in Frage gestellt und berechtige damit auch nicht eine Beendigung des Arbeitsvertrages.
Das Berufungsgericht folgte der Argumentation der Klägerin. Das Kassationsgericht, Urteil vom 5. Juni 2019, hob die Entscheidung auf: Unabhängig von den Fragen der Bestellung ist der Arbeitgeber nach den spezifischen Bestimmungen zur Flughafensicherung verpflichtet, den Arbeitnehmer einer permanenten Fortbildung zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hätte vielmehr untersuchen müssen, ob die wiederholten Misserfolge bei den durchgeführten Tests nicht die Unfähigkeit der Mitarbeiterin für die geforderten Aufgaben zeigten.