Aktivierungspflichtiger Vorgang
Der Entscheidung des obersten Steuergerichtes („Conseil d’Etat“) vom 30. Mai 2012 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gesellschaft, die im Wesentlichen als Einkaufszentrale und Dienstleister für ihre Mitglieder tätig war, trat das exklusive Nutzungsrecht an ihrer Marke an ihre Mitglieder ab. Als Bezahlung waren hierfür ein Fix- und ein proportionaler Betrag vom Umsatz der angeschlossenen Firmen vereinbart worden.
Die Einkaufszentrale finanzierte mit den erhaltenen Beträgen den Ankauf und die Anbringungskosten von Firmenlogos sowie Leuchtgeräten ihrer Marke an den Fassaden einzelner Mitglieder. Die vereinnahmte Geldsumme wurde von den eigenen Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung in Abzug gebracht.
Für den „Conseil d’Etat“ handelt es sich um aktivierungspflichtige Kosten und zwar aus folgenden Gründen: Durch die getätigten Kosten würde die visuelle Identität sämtlicher Geschäfte des Netzwerkes sichtbar gemacht und gegenüber dem Kunden herausgestellt. Gleichzeitig würde damit die Wachstumsstrategie hinsichtlich des Wertes der Handelsmarken, die ein immaterielles Wirtschaftsgut für die Einkaufszentrale darstellt, unterstrichen werden. Die erbrachten Ausgaben würden, auch wenn sie kurzfristig keinen Beitrag zur Umsatzsteigerung leisten, den Wert des immateriellen Gutes ansteigen lassen. Sie waren damit steuerlich nicht abzugsfähig.