Individuelle Analyse notwendig
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wert berichtigungen auf Kundenforderungen ist nicht zwingend an die Einleitung eines Beitreibungsverfahrens geknüpft.
So akzeptiert eine ständige Rechtsprechung, dass Wertberechtigungen auch dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn in individuellen Fällen aus kommerziellen Gründen von einer Beitreibung abgesehen wurde. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Außenstände bei einem Kunden im Vergleich zu dem mit ihm realisierten Gesamtumsatz vernachlässigbar sind oder wenn der Kunde sich offensichtlich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, aber trotzdem weiter beliefert wird.
Die Finanzverwaltung verwirft hingegen die Abzugsfähigkeit von Wertberich tigungen, sofern die nicht erfolgte Beitreibung auf ein generelles Organisationsdefizit seitens des Gläubigers zurückzuführen ist. So muss die Gesellschaft grundsätzlich darlegen können, dass sie alles versucht hat, um die ausstehenden Forderungen einzutreiben.
Eine steuerliche Wertberichtigung ist somit nur dann möglich, soweit nachgewiesen werden kann, dass im Unternehmen ein funktionierendes Mahnwesen existiert und auch angewendet wird sowie bestehende Erfahrungswerte einen Ausfall für wahrscheinlich erachten lassen.