Auflistung einiger Kriterien
Soweit ein Unternehmen sich im Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet, d.h. es mit den vorhandenen liquiden Mitteln die fälligen Schulden nicht mehr begleichen kann, kann ein Urteil auf Fortführung mit einer Beobachtungsfrist („jugement de redressement“), um eine eventuelle Gesundung der Gesellschaft zu ermöglichen, ergehen. Eine Liquidation hingegen stellt eine definitive Maßnahme dar. Ein solches Urteil kann nur dann ausgesprochen werden, wenn über die Zahlungsunfähigkeit hinaus eine Wiederherstellung der wirtschaftlichen Weiterführungskapazität des Unternehmens als nicht mehr erreichbar angenommen wird.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war von dem zahlungsunfähigen Unternehmen die Einleitung des Liquidationsverfahrens gerichtlich angegriffen worden. Nach Auffassung des Kassationsgerichshofes (Urteil vom 1. Februar 2011) war die Klage unter Berücksichtigung des gegebenen Tatbestandes unbegründet. Eine Weiterführung war nach Auffassung des Gerichts nicht ernsthaft ins Auge zu fassen gewesen, da der bisherige Geldgeber, ein Finanzfonds bereits seit zwei Jahren geschlossen war und die Gesellschaft über keinerlei Aktivwerte mehr verfügte. Des Weiteren konnte die Gesellschaft die gewünschte finanzielle Unterstützung nicht glaubwürdig nachweisen. Und letztlich hatte sie die von den Lieferanten eingeräumten Zahlungsfristen nicht eingehalten.