Spätester Zeitpunkt der Ankündigung
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich einen Arbeitnehmer von der Einhaltung einer Wettbewerbsklausel freistellen und sich damit von der Zahlung eines Finanzausgleichs befreien. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entweder der Arbeitsvertrag oder die bestehende Kollektivvereinbarung eine solche Handhabung vorsieht.
In der vorliegenden Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 13. März 2013 wurde präzisiert, dass der Verzicht auf die Einhaltung einer Wettbewerbsklausel spätestens zum Zeitpunkt des effektiven Verlassens des Unternehmens dem Arbeitnehmer angekündigt sein muss. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war dem Arbeitnehmer aber erst, nachdem er bereits gekündigt hatte und auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet worden war, die bestehende Wettbewerbsverbotsklausel erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt war dies jedoch nicht mehr möglich; ein entschädigungsfreies Ausscheiden, d.h. ohne Zahlung der Konsequenzen aus einem Wettbewerbsverbot war damit ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf einen Finanzausgleich.