Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages
Ein Osteopath beauftragte eine Werbeagentur, in einem lokalen Verzeichnis die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit zu informieren. Nachdem er festgestellt hatte, dass die von ihm vorgesehene Bekanntmachung einen Verstoß gegen die deontologischen Regeln seines Berufsstandes darstellten, annullierte er den Vertrag mit der Werbeagentur.
Die Agentur verweigerte die Aufhebung des Vertrages und verklagte den Osteopath auf Zahlung aus der Vertragsverpflichtung.
Das angerufene Gericht stellte fest, dass Art. 21 der Berufsordnung des Osteopathen dem Berufsstand jegliche direkten oder auch indirekten Werbungshandlungen untersagte. Der unterzeichnete Vertrag war deshalb wegen seines unerlaubten Geschäftszweckes nichtig und die Forderung der Werbeagentur unbegründet.
Das Kassationsgericht bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 6. Februar 2019.