Verfassungsrechtliche Kontinuität ist gegeben
Art. 1649 A und 1649 AA des französischen Steuergesetzbuches (CGI) sehen vor, dass die im Ausland eingerichteten Konten und Lebensversicherungen mit der jährlichen französischen Einkommensteuererklärung zu melden sind. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, soweit eine natürliche Person dieser Verpflichtung zumindest einmal in den vergangenen zehn Jahren nicht nachgekommen ist, einen Nachweis über die Herkunft und die Erwerbsmodalitäten der Guthaben, die sich auf den Konten oder Lebensversicherungen befinden, zu verlangen.
Soweit der Steuerpflichtige keine oder keine ausreichende Antwort hierzu erbringt, besteht – außer das Gegenteil kann bewiesen werden – die Vermutung, dass die Guthaben umsonst erworben wurden. Sie sind dementsprechend dem höchsten Steuersatz der Schenkungsteuer zu unterwerfen.
Die verfassungsmäßige Rechtsgültigkeit dieser Steuervorschrift wurde von verschiedenen Steuerpflichtigen angezweifelt. Teilweise wurde vorgebracht, dass das Kriterium der Besteuerung weder objektiv noch rational wäre. Die Erfassung unter die Schenkungsteuer beruhe allein auf der Entscheidung der Finanzverwaltung, eine Steuerprüfung durchzuführen, und diese Verfahrensweise könne zu der Versteuerung von Guthaben, über die die Personen nicht mehr verfügten oder deren Eigentümer sie niemals waren, führen.
Die Verfassungsrichter verwarfen die vorgetragenen Argumente. Sie erinnerten daran, dass das Ziel der obigen Gesetzesbestimmung dem Kampf gegen die Steuerhinterziehung und die Steuerflucht gelten und damit verfassungsrechtliche Werte schützen.