Keine Vertragsauflösung mehr nach erfolgter Reparatur
Der Käufer einer Ware kann nach französischem Handelsrecht sofort nach Feststellung des Fehlers die Vertragsauflösung oder aber auch die teilweise Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. So kann der Käufer, soweit der Verkäufer eine Reparatur der Mängel vorschlägt, dies jederzeit ablehnen. Wenn der Käufer aber der Mängelbeseitigung zustimmt und dies auch zufriedenstellend ausgeführt wird, verliert er damit sein Vertragsauflösungsrecht. Darüber hinaus kann jedoch der Käufer Ersatzansprüche für eventuell erlittene Schäden, die durch die zunächst mangelhafte Ware bei ihm eingetreten sind, geltend machen. So das Urteil des Kassationsgerichtshofes in Handelssachen („Cour de Cassation“) vom 1. Februar 2011.