Ausdrücklicher Hinweis im Arbeitsvertrag notwendig
Eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages noch zur Anwendung kommen. So entschied kürzlich der Kassationsgerichtshof. Die Richter befanden, dass ein Mitarbeiter trotz Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin an seine ursprüngliche vertragliche Verschwiegenheitspflicht gebunden ist. Für den durch einen Verstoß gegen diese Vertragspflicht verursachten Schaden hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer aufzukommen. Allerdings, so die obersten Richter in der Urteilsbegründung, muss eine entsprechende Klausel, die ein Fortbestehen der Verpflichtung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, im Vertrag enthalten sein. Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter eines auf die Veröffentlichung von gastronomischen Führern spezialisierten Verlages nach seiner fristlosen Kündigung wegen groben Fehlverhaltens seine Insiderkenntnis über die von seinem ehemaligen Arbeitgeber angewandten Bewertungsverfahren in einer eigenen Publikation beschrieben. Das Gericht verurteilte den indiskreten entlassenen Angestellten zu Schadensersatz zahlungen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber.
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