E-Mail taugliches Kommunikationsmittel?
Die Verlängerung der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses kann unter der Voraussetzung von zwei Bedingungen vorgenommen werden: Die Möglichkeit der Verlängerung muss entweder im Branchentarifabkommen vorgesehen und im Einstellungsschreiben angekündigt worden sein oder einen Bestandteil des Arbeitsvertrages darstellen. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer vor Beginn der neuen Probezeit seine prinzipielle Einwilligung hierzu gegeben haben. Die Kommunikation über die Verlängerung der Probezeit kann im Rahmen eines E-Mail-Austausches zwischen Arbeitgeber und -nehmer erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die rechtswirksame Benachrichtigung des Arbeitnehmers mittels E-Mail nur möglich ist, soweit der Tarifvertrag keine anderen Mittel, wie z.B. den Einschreibebrief vorsieht. Des Weiteren setzt eine für den Betroffenen verbindliche Verlängerungszeit voraus, dass der ihm zugegangene E-Mail-Text klar und unmissverständlich ist. Dabei erhebt sich die zusätzliche Frage, ob eine elektronische Unterschrift notwendig ist, um im Streitfall jegliche Zweifel auszuräumen. Soweit dies zu bejahen wäre, könnten aber nur Unternehmen, die über entsprechende Verfahren verfügen, sich der Verständigung über E-Mail bedienen.