Änderungen zum 1. Januar 2012
Seit einigen Jahren bereits unterliegen Übertragungen von Aktien, mit Ausnahme der von börsennotierten Aktiengesellschaften, wie die von GmbH-Anteilen, einer Verkehrsteuer von 3%. Die Steuerbelastung war bisher auf 5.000 € begrenzt. Dies hat sich durch das Haushaltsgesetz („loi de finances“) 2012 für alle nach dem 1. Januar 2012 getätigten Aktienübertragungen geändert. Danach gelten nunmehr folgende Regelungen:
- Begrenzung des 3%igen Steuersatzes auf Übertragungen bis zu 200.000 €
- Darüber hinausgehende Vorgänge werden mit einem Steuersatz von:
– 0,5% auf die Beträge zwischen 200.000 € und 500.000.000 €
– und 0,25% auf die den Wert von 500.000.000 €übersteigenden Betrag versteuert. - Die bisherige betragsmäßige Begrenzung auf 5.000 € entfällt.
Zur besseren Illustration der Änderungen nachstehendes Zahlenbeispiel, das von einer in 2012 erfolgten Aktienübertragung im Werte von 2 Mio. € ausgeht:
Eine Übertragung in 2011 wäre auf 5.000 € begrenzt geblieben.
Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen ohne Limitierung eine 3%ige Verkehrsteuer mit sich führt. Im obigen Falle ergäbe sich hieraus eine Steuerbelastung von 3% auf 2 Mio. € = 60.000 €.
Die bereits in früheren DiagnosticNews-Ausgaben empfohlene Lösung behält deshalb auch weiterhin ihre Gültigkeit, d.h. vor Übertragung der GmbH-Anteile eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft mit anschließender Abtretung der Aktien vorzunehmen.
200.000 x 3,0% = 6.000 €
1.800.000 x 0,5% = 9.000 €
Gesamtbelastung: 15.000 €