Nochmalige Änderung für Aktienzessionen
In Ergänzung zu unseren Ausführungen in der Februar-2012-Ausgabe von DiagnosticNews (Nr. 78) möchten wir auf der Basis der Ergebnisse der Regierungsanfrage („rescrit“) vom 21. Februar 2012 noch einige Präzisierungen zu dem obigen Problemkreis geben. Darüber hinaus ist auf das am
29. Februar 2012 ergangene Haushaltsberichtigungsgesetz 2012 hinzuweisen.
- Territorialität
Seit dem 1. Januar 2012 ist die Übertragung von französischen Gesellschaftsanteilen, d.h. Anteilen von Gesellschaften, die in Frankreich ihren Firmensitz haben, mit Ausnahme von börsennotierten Aktien, registersteuerpflichtig. Der Ort der Übertragung ist dabei unerheblich. Auch im Ausland vorgenommene Zessionen unterliegen der obigen Steuer.
- Übertragung durch schriftliche Dokumente
Die Registersteuerpflicht erweitert sich, soweit der Übertragungsvorgang auf der Basis eines schriftlichen Dokuments („Acte“) erfolgt. Liegt ein „Acte“ zugrunde, so unterliegen alle Abtretungen von Gesellschaftsanteilen – unabhängig davon, ob es sich um französische oder ausländische handelt – der Registersteuer.Ebenso ist auch die Unterscheidung in börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien unerheblich – für beide Aktientypen ist die durch einen „Acte“ vorgenommene Übertragung registersteuerpflichtig.
Zum besseren Verständnis nachstehende Tabelle:
- Auswirkungen des Haushaltsberichtigungsgesetzes 2012:
Nach dem 1. August 2012 erfolgte Aktienübertragungen – gemäß der obigen Tabelle – werden mit einem Satz von 0,1% besteuert. Die zum 1. Januar 2012 eingeführte Neuregelung, die wir in unserer Februar-Ausgabe eingehend beschrieben, ist damit bereits wieder obsolet geworden. So langlebig können Steuergesetze sein!