Passivgarantie gilt im Zweifelsfall zugunsten des Käufers
Die in einem Abtretungsvertrag über Gesellschaftsanteile üblicherweise enthaltene Passivgarantie gilt im Zweifelsfalle zugunsten des Käufers.
Es ist aber auch möglich, nur die abtretende Gesellschaft allein oder zusammen mit dem Aufkäufer zum Begünstigten der Passivgarantie zu benennen. Entscheidend dabei ist, dass der Vertrag eine klare, eindeutige Bestimmung bezüglich des Nutznießers der Garantievereinbarung enthält.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 8. März 2017, entschied, dass bei Fehlen eines entsprechenden Hinweises in der Passivgarantievereinbarung nur der Aufkäufer der Gesellschaftsanteile vom Verkäufer die Zahlung der Garantieleistung fordern kann.