Ausschluss der Sachmängelhaftung unerheblich
Im Rahmen des Verkaufs des Geschäftswertes eines Bäcker- und Konditoreibetriebes sicherte der Verkäufer die Ordnungs- und Funktionsfähigkeit der vorhandenen Maschinen zu. Insbesondere garantierte er, dass die Vorschriften hinsichtlich der bestehenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften erfüllt worden seien. Hingegen wurde eine Mängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen.
Nachdem einige Zeit später festgestellt worden war, dass der gasbetriebene Backofen nicht den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprach, verklagte der Käufer den Verkäufer. Der Verkäufer machte zu seiner Verteidigung geltend, dass eine Sachmängelhaftung ausdrücklich durch den Vertrag ausgeschlossen worden war. In Anbetracht seiner Gutgläubigkeit wurde deshalb die Klage abgewiesen.
Das angerufene Kassationsgericht, Urteil vom 22. November 2016, berichtigte die Vorentscheidung. Danach war gegenüber dem Verkäufer keine Sachmängelhaftung, die ja ausgeschlossen worden war, geltend gemacht worden, sondern die Tatsache, dass der gekaufte Geschäftswert nicht den zugesicherten Eigenschaften, wie sie im Verkaufsvertrag angekündigt waren, entsprach.
Der Ausschluss der Sachmängelhaftung war somit laut Kassationsgericht ohne jegliche rechtliche Wirkung.