Betriebsvereinbarung als notwendige Grundlage
In seinem Urteil vom 23. März 2017 stellte das Kassationsgericht nochmals fest, dass Unternehmen mit mindestens 20 Betriebsangehörigen über eine betriebliche Vereinbarung verfügen müssen und betriebliche Sanktionen nur dann ausgesprochen werden können, soweit sie auch tatsächlich in der Vereinbarung vorgesehen sind. Davon ausgenommen sind lediglich Kündigungsverfahren.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte deshalb das angerufene Gericht den Arbeitgeber verurteilt, eine gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene Verwarnung zurückzunehmen, da der Grund der Beanstandung in der Betriebsvereinbarung nicht aufgeführt war. Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Das Kassationsgericht präzisierte in seinem Urteil, dass der obige Grundsatz aber nur Unternehmen betrifft, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen.