Beleganforderung bei Dritten
Der vorläufige Bescheid über die Betriebsprüfung der Sozialabgaben wurde aufgrund des Einspruchs des Unternehmens zu dessen Gunsten abgeändert. Die Sozialversicherungsbehörde begründete diese Maßnahme mit der Erklärung, sie habe direkt beim Steuerberater des Unternehmens die gewünschten Belege angefordert und auf deren Grundlage die Reduzierung des Bescheids vorgenommen. Es erhob sich für das angerufene Gericht die Frage, ob die direkte Anfrage beim Berater ohne Einschaltung der Gesellschaft rechtens war.
Der urteilende Kassationsgerichtshof folgte dem Einspruch der Gesellschaft: Das Prinzip des „gegenseitigen Anhörens“ („contradictoire“) verbiete es dem Prüfer, bei einem außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten direkt Dokumente anzufordern, die er beim geprüften Unternehmen hätte abfragen können.
Aufgrund der Nichteinhaltung der bestehenden Verfahrensgrundsätze wurde der vorliegende Bescheid aufgehoben. Die Tatsache, dass bereits eine Reduzierung von Seiten des Sozialversicherungsträgers vorgenommen und damit dem Grunde nach der Inhalt der Belege berücksichtigt worden war, blieb dabei wegen der Verletzung des „kontradiktorischen Prinzips“ außer Betracht.
DiagnosticNews kostenlos bestellen.
Alle Artikel aus DiagnosticNews konsultieren: www.coffra.com
Mehr Informationen zu Coffra: www.coffra.de