Wegfall der Hinterlegungspflicht des Lageberichtes
Handelsgesellschaften mussten bisher in zweifacher Ausfertigung gewisse Dokumente des Jahresabschlusses innerhalb eines Monats nach dessen Genehmigung beim zuständigen Handelsgericht hinterlegen. Diese Pflicht betraf insbesondere auch den Lagebericht („rapport de gestion“).
Mit Erlass des Gesetzes vom 24. März 2012 sind hierzu einige Vereinfachungen eingetreten. Danach entfällt für nicht börsennotierte Handelsgesellschaften die Hinterlegungspflicht für den „rapport de gestion“. Diese Unternehmen sind jedoch weiterhin verpflichtet, jeder interessierten Person den Geschäftsbericht zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Die hierbei einzuhaltenden Bedingungen werden noch in einem späteren Dekret festgelegt. Des Weiteren entfällt durch die obige Vorschrift die Hinterlegung eines zweiten Exemplars für die anderen Dokumente, die im Rahmen des Jahresabschlusses zu veröffentlichen sind.
Für Gesellschaften, die die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses durch elektronische Datenträger vornehmen, besteht nunmehr – statt der bisherigen Ein-Monatsfrist nach dessen Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung – eine Periode von zwei Monaten, um der obigen Verpflichtung nachzukommen.