Abzugsfähigkeit bei der aufnehmenden Gesellschaft
Im vorliegenden Urteil ging es um die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Schäden, die durch Unterschlagungen hervorgerufen wurden sowie deren Behandlung bei der sich anschließenden Fusion. Der konkrete Sachverhalt betrifft eine Unterschlagung, die bei der untergehenden Gesellschaft erfolgte, aber erst nach Beendigung der Fusion bei der aufnehmenden Gesellschaft entdeckt wurde. In Anbetracht der Komplexität und der betrügerischen Intensität des Vorgangs wurde die Unterschlagung von dem eingesetzten Fusionsprüfer trotz dessen Kontrollhandlungen nicht festgestellt.
Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) entschied nunmehr mit Urteil vom 6. Juni 2008, dass die Verluste, die durch die Unterschlagung eintraten, nicht bei den Anschaffungskosten für die eingebrachte Gesellschaft zu berücksichtigen sind, sondern, da sie zum Zeitpunkt der Fusion unter Berücksichtigung der normalen Sorgfaltspflichten nicht voraussehbar waren, bei der aufnehmenden Gesellschaft als Aufwand geltend gemacht werden können.
Des Weiteren bestätigte der „Conseil d’Etat“ seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugs fähigkeit von Unter schlagungsschäden, die durch Angestellte verursacht wurden. Dabei wurde die Abzugsfähigkeit im Regelfall bejaht, soweit die Geschäfts leitung ein funktionierendes internes Kontrollsystem aufweisen konnte.