Unterschiedlicher Anwendungsbereich
Ein Arbeitnehmer verpflichtete sich, während seines Arbeitsverhältnisses keine Einstellungsbewerbungen bei den Kunden seines Arbeitgebers abzugeben, bzw. auch keine Angebote anzunehmen.
Der Arbeitnehmer verlangte Schadensersatz. Er machte geltend, dass ein solches Bewerbungsverbot de facto ein verdecktes Wettbewerbsverbot dargestellt hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass es keine finanzielle Entschädigung vorsah, wäre es nichtig und berechtige ihn, einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu erheben.
Die Klage wurde vom Berufungsgericht als begründet angesehen, vom angerufenen Kassationsgericht mit Urteil vom 30. März 2022 aber verworfen: Nach Auffassung des Kassationsgerichts konnte der Arbeitnehmer die Verpflichtung, die bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestand, als Wettbewerbsverbot bezeichnen. Ein Wettbewerbsverbot kann laut Definition erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
Die Schadensersatzforderung war somit nicht gegründet.