Eine zivilrechtliche Klage ist ausgeschlossen
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des Kassationsgerichts vom 26. September 2018 zugrunde: Ein Geschäftsführer erhob Klage wegen Untreue gegen ein Unternehmen. Gleichzeitig veröffentlichte er einen Artikel in der Presse, in dem er die dem Unternehmen vorgeworfenen Veruntreuungen darlegte. Das Unternehmen verklagte ihn daraufhin auf Schadensersatz wegen öffentlicher Herabwürdigung. Der Klage wurde in der ersten Instanz stattgegeben und der Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.000 € verurteilt. Die Entscheidung wurde vom Berufungsgericht berichtigt und anschließend auch vom Kassationsgericht bestätigt.
Das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten stellte eindeutig das Strafdelikt der Diffamation dar. Das beleidigte Unternehmen kann in einem solchen Fall einen Strafantrag stellen oder den Verursacher vor ein Strafgericht zitieren lassen. Auf keinen Fall steht ihm jedoch die direkte Zivilklage zu, um einen Schadensersatz wegen übler Nachrede zu fordern.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage wegen Diffamation nur innerhalb von drei Monaten nach der Tat geltend gemacht werden kann. Danach ist der Klageweg ausgeschlossen.