Anspruch auf Entschädigung
Ein Mitglied des Betriebsrats, das während seines Urlaubs an einer vom Arbeitgeber einberufenen Sitzung teilnahm, hat einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für den tatsächlich erbrachten Zeitaufwand. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn ihm der Urlaub bezahlt wurde.
Gemäß der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 27. November 2013 sind hierbei zwei Grundsätze in Einklang zu bringen: zum einen die Vergütungspflicht gegenüber dem Personalvertreter für den von ihm erbrachten Zeitaufwand als Arbeitsentgelt und zum anderen die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern zu ermöglichen, den tatsächlich geschuldeten Urlaub auch nehmen zu können.
Lefèbvre (FH 3523) empfiehlt auf der Basis dieses Urteils, die für die Betriebsratssitzungen aufgewandten Stunden zu begleichen und den Urlaub, den der Personalvertreter nicht nehmen konnte, zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren.