Beweislast liegt beim Schuldner
Ein Darlehensgeber verklagt seinen Schuldner auf Rückzahlung des ausgeliehenen Betrags. Dieser wendet ein, die Darlehenssumme bereits zurückgezahlt zu haben. Als Beweis hierfür legt er dem Gericht eine Kopie des auf den Darlehensgeber ausgestellten Schecks vor. Für das Gericht ist dies nicht ausreichend: Die Vorlage des ausgestellten Schecks gilt nur als zugegangene Zahlung, soweit eine Gutschrift auf dem Bankkonto des Gläubigers erfolgt. Es obliegt dem Schuldner nachzuweisen, dass dieser Vorgang tatsächlich vorgenommen wurde. Durch die Vorlage der Scheckkopie wird vom Schuldner noch kein Beweis für die Zahlung der Darlehenssumme erbracht, so das Kassationsgericht in Zivilsachen vom 13. Mai 2014.