Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des Kassationsgerichts vom 29. September 2014 zugrunde: Gegen einen beratenden Arzt, Angestellter bei der staatlichen Krankenversicherung, war wegen „bandenmäßig organisierten Betrugs“ ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden. Demnach sollten seine Strafhandlungen in einem direkten Zusammenhang mit den Beitragszahlungen an die Sozialversicherung gestanden haben.
Der Arzt wurde entlassen, weil er das gegen ihn eröffnete Strafverfahren seiner Dienststelle nicht gemeldet hatte. Als Begründung wurde geltend gemacht, dass die Verheimlichung dieses Umstandes, der eine direkte Verbindung zu seinen beruflichen Aktivitäten und seinen daraus resultierenden Verpflichtungen habe, einen Mangel an Loyalität darstelle.
Das Kassationsgericht folgte in seinem Ergebnis dem Vorgericht: In der Tat sei das strafrechtliche Untersuchungsverfahren in Verbindung mit den beruflichen Aufgaben des Arztes zu sehen und könne Auswirkungen auf seine ordnungsgemäße Arbeitsverrichtung haben. Der Betroffene hätte damit gegen seine beruflichen Verpflichtungen gehandelt. Die Entlassung wäre deshalb gerechtfertigt gewesen.