Keine Ankündigungsfrist
Die Basiswerte und die Elemente, die bei einer von Amts wegen erfolgten steuerlichen Pauschalveranlagung zu Grunde gelegt werden, sind dem Steuerpflichtigen grundsätzlich mindestens 30 Tage vor Zusendung der Zahlungsaufforderung mitzuteilen.
Nach Auffassung des obersten Steuergerichtshofes („Conseil d’Etat“) ist die Steuerverwaltung jedoch an diese Garan tiezusagen nicht gebunden, soweit ein Geschäftsführer sich der Steuerprüfung in der Weise widersetzt, dass eine einseitige, durch die Behörde festgesetzte Pauschalbesteuerung notwendig wird. In einem solchen Falle ist also die Steuerverwaltung von jeglicher Informationspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen, z.B. ihn darüber hinaus zu belehren, wie sie die verschiedenen Auskünfte erhalten habe oder wie sie diese steuerlich umsetzen würde, befreit. Der „Conseil d’Etat“ ist der Meinung, dass der Steuerpflichtige sich durch sein eigenes Verhalten außerhalb des Gesetzesrahmens begeben habe und damit die Verfahrensrechte, die grundsätzlich jedem Steuerbürger zustehen, verspielt habe. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um ein „kontradiktorisches“ oder ein „Pauschalfestsetzungsverfahren“ handelte.