Abhängig vom Steuercharakter des abgesicherten Grundgeschäfts
Eine Passivgarantie soll verhindern, dass der Übernehmer von Gesellschaftsanteilen für die Haftung von Verbindlichkeiten der erworbenen Gesellschaft, die nach Abtretung gegen Letztere geltend gemacht werden, in Anspruch genommen werden kann.
In diesem Zusammenhang erfolgte an den Finanzminister folgende Anfrage: Wie ist die steuerliche Behandlung für einen an die erworbene Gesellschaft ausgezahlten Betrag, der bei der Letzteren keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand, z.B. eine Steuerstrafe, darstellte.
Die im Rahmen einer Passivgarantie an die verkaufte Gesellschaft geleistete Zahlung stellt bei dieser entweder eine Entschädigung für das verminderte Aktivvermögen, die Übernahme für eine vorgesehene Ausgabe oder einen Ausgleich für einen erlittenen Einnahmeverlust dar. Soweit die Zahlung aufgrund der Vereinbarung aus der Passivgarantie direkt an die verkaufte Gesellschaft erfolgt, stellt sie bei dieser eine zu versteuernde Einnahme dar. Dies jedoch nur, wenn der Verlust oder der Aufwandsbetrag, für den vereinbarungsgemäß die Zahlung geleistet wurde, wiederum steuerlich abzugsfähig war (so auch die ständige Rechtsprechung seit der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtes „Conseil d’Etat“ vom 24. April 1981).
Wenn hingegen die Zahlung erfolgte, um einen nicht steuerlich abzugsfähigen Aufwand auszugleichen, so muss sie auch nicht dem Steuerergebnis des Empfängers zugerechnet werden.
Damit ist im oben angeführten Beispiel die Zahlung für die steuerlich nicht abzugsfähige Steuerstrafe auch kein zu versteuernder Ertrag bei der erworbenen Gesellschaft.