Angleichung an die Handelsbilanz
Abschreibung der Nebenkosten
Seit dem 1. Januar 2007 sind die Buchgewinne auf Beteiligungsabgänge, die mindestens zwei Jahre von der Gesellschaft gehalten wurden, bis auf 5 % (effektive Besteuerung 1,66 %) steuerfrei. Mit gleichem Datum wurde die steuerliche Aktivierungspflicht für die Anschaffungsnebenkosten beim Beteiligungserwerb (wie z.B. Honorare, Provisionen etc.) eingeführt. Die Nebenkosten sind über eine Laufzeit von fünf Jahren abzuschreiben.
Handelsrechtlich besteht hingegen weiterhin ein Wahlrecht zwischen sofortiger Aufwandserfassung und Aktivierung. Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr zumindest formal der handelsbilanzrechtlich möglichen aufwandsmäßigen Behandlung dieser Kosten angeschlossen. Dafür wird jedoch gefordert, dass die Abschreibungen in einer Nebenrechnung über fünf Jahre verteilt dem Steuerergebnis wieder zugerechnet werden. Damit ist der Rückgriff auf einen Sonderposten mit Rücklageanteil („derogative Abschreibungen“ im Eigenkapital), der normalerweise für diese Fälle die Brücke zwischen handels- und steuerlichen Abweichungen bildet, nicht mehr notwendig.
Im Falle eines Verkaufs der Beteiligung innerhalb der Haltefrist von zwei bis fünf Jahren sind die entsprechenden noch nicht steuerlich abgeschriebenen Nebenanschaffungskosten definitiv verloren. Der eventuell erzielte Buchgewinn bleibt wie bereits oben dargelegt hingegen weitgehend steuerfrei.
Die im Rahmen von Investmentfonds durchgeführten Beteiligungserwerbe und Verkäufe, die zwangsläufig mit erheblichen Anschaffungsnebenkosten (z.B. für „Due-Diligence“-Kosten, Anwaltshonorare, Vermittlerprovisionen) arbeiten und von einer relativ hohen „Umschlagshäufigkeit“ leben, werden durch diese steuerliche Neuerung stark benachteiligt.
Im Falle einer Fusion nach dem bestehenden Spezialregime („régime de faveur“) der Beteiligungsgesellschaft vor Ablauf der Fünfjahresfrist kann die Abschreibung bei der aufnehmenden Gesellschaft fortgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um Verschmelzungsarten wie „Absorption oder Konfusion“ handelt.
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