Abweichung gegenüber Handelsrecht
Die Finanzverwaltung lehnt die Bildung einer Rückstellung für Streitigkeiten aus Produkthaftung ab, soweit hierfür eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde. Das Oberverwaltungsgericht von Versailles bestätigte die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung. Eine Rückstellungsbildung ist danach nur für das Streitrisiko möglich, das nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist. Diese Meinung steht im klaren Widerspruch zu den bestehenden handelsrechtlichen Vorschriften: Danach ist das mit der Streitsache belastete Unternehmen verpflichtet, eine Rückstellung über den Gesamtbetrag zu bilden, unabhängig davon, ob eine Versicherung für dieses Risiko besteht oder nicht. Auf der Aktivseite hingegen ist eine Forderung auf Versicherungsentschädigung einzubuchen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Forderung gegenüber der Versicherung erst dann aktiviert werden kann, wenn der Anspruch fest bestimmbar ist. Daraus ergibt sich in der Praxis oft ein zeitliches Auseinanderfallen von aufwandsmäßiger Rückstellungsbildung und der ertragsmäßigen Behandlung des Versicherungsanspruches. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Rückstellung abzusichern, ist es deshalb angeraten, die bestehende Versicherungspolice genauestens zu analysieren. Im Zweifelsfall sollte eine steuerliche Zurechnung erfolgen. Keineswegs darf dies aber handelsrechtlich dazu führen, eine noch nicht bestimmbare Forderung („créance certaine“) zu aktivieren.
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