Unterschiede bei Körperschaft- und Mehrwertsteuer
Der herkömmliche Brauch, zur Weihnachts zeit bzw. zum Jahresende gute Kundenbeziehungen durch kleine oder bisweilen auch größere Aufmerksamkeiten zu belohnen, ist in den letzten Jahren aus den unterschiedlichsten Gründen stark zurückgegangen. Für die Finanzverwaltung ist es aber weiterhin eine ergiebige Fundgrube, soweit die bestehenden Vorschriften nicht eingehalten werden. Deshalb nachstehend ein kurzer Überblick zu dieser Materie und zwar aus mehrwert- und körperschaftsteuerlicher Sicht.
1. Mehrwertsteuer
Der Vorsteuerabzug wird grundsätzlich nur auf Geschenke gewährt, deren Einzel wert pro Jahr und pro Beschenktem einen Betrag von 60 € nicht übersteigt. Der Vollständigkeit halber sei hier auch auf die Gratisübergabe von Werbegegenständen, die der Pro motion, der Verkaufsförderung dienen, hingewiesen. Hier besteht prinzipiell keine betragsmäßige Begrenzung.
2. Körperschaftsteuer
Hier ist zunächst festzustellen, dass Kundengeschenke grundsätzlich unabhängig ihres Wertes immer dann abzugsfähig sind, wenn sie in einem direkten Interesse des schenkenden Unternehmens und im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsbeziehung („acte normal de gestion“) erfolgen. Die Beweispflicht hierzu liegt bei den Unternehmen. Die Finanzverwaltung versagte u.a. die Ab zugsfähigkeit bei außergewöhnlich wert vollen oder nicht üblichen Geschenken (z.B. Geschirr spüler, Staubsauger etc.).
Darüber hinaus besteht für diese Geschenke, soweit der Gesamtjahresaufwand des Unternehmens hierfür 3.000 € übersteigt, eine spezifische Ausweispflicht innerhalb der Körperschaftsteuererklärung. Bei Nichtangabe erfolgt eine Steuerstrafe von maximal 5% des gesamten Geschenkaufwandes.
Für alle anderen Geschenke liegt der körperschaftsteuerliche Abzugsbetrag lediglich bei 30 € – also wesentlich unter der entsprechenden Grenze, die für den Vorsteuerabzug gilt. Soweit im Einzelfall dieser Betrag nicht überschritten wird, besteht auch keine spezifische Ausweispflicht in der Steuererklärung. Hingegen ist es erforderlich, um den Werbecharakter der Vorgänge zu dokumentieren, dass der jeweilige Geschenkgegenstand durch den Namen des Unternehmens gekennzeichnet ist.
Für Geschenke an Mitarbeiter besteht eine Sonderregelung. Hier sind generell die Beträge, die eine jährliche Werthöhe von 139 € pro Begünstigtem nicht übersteigen, abzugsfähig und bei den Arbeiternehmern weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung zu unterwerfen.