Grundsatzurteil des Kassationshofes
Gegenseitige Forderungen können nur aufgerechnet werden, soweit sie gleicher Art sind. Vertragliche Ansprüche sind nicht mit Schadensersatzansprüchen, die sich aus einer strafbaren Handlung ableiten, kompensierbar.
Dies ergibt sich aus einer jüngeren Entscheidung des Kassationshofes, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag: Ein freier Versicherungsvertreter wurde wegen begangener Untreue gegenüber seinem Arbeitgeber zu einer Geldstrafe und zu einer Schadensersatzleistung verurteilt. Das Unternehmen seinerseits schuldete dem Vertreter einen Geldausgleich in Höhe von 150.000 EUR. Nachdem über das Vermögen des Versicherungsvertreters ein Liquidationsverfahren eingeleitet worden war, war es für die Versicherung quasi unmöglich, die Zahlung der Schadensersatzforderung durchzusetzen. Sie machte deshalb die Aufrechnung ihrer Forderung gegenüber den Ansprüchen des Vertreters geltend. Der Kassationshof lehnte eine Aufrechnung der beiden Ansprüche wegen des unterschiedlichen Ursprungs ab. Das Versicherungsunternehmen war daraufhin verpflichtet, die Geldforderungen seines ehemaligen Vertreters zu begleichen, ohne seine eigenen Ansprüche umsetzen zu können.
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