Gehaltsbezüge sind ausgeschlossen
Die Unternehmen können durch Vereinbarungen („clauses de dédit formation“) mit den Arbeitnehmern vorsehen, dass bei deren Ausscheiden innerhalb einer festzulegenden Frist ein Teil der im Rahmen der betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber erbrachten Aufwendungen zurückzuerstatten sind.
Diese Vereinbarung kann jedoch nicht vorsehen, dass der Arbeitnehmer, im Falle eines vorzeitigen Verlassens des Unternehmens, einen Teil der während der Fortbildung erhaltenen Gehaltsbezüge zurückzahlen muss. Dies insbesondere, da der fortgebildete Arbeitnehmer auch während der Fortbildungsmaßnahme einen Anspruch auf den Fortbestand des Arbeitsentgelts besitzt.
Eine Vereinbarung, die unter gewissen Umständen eine Rückzahlung von Gehaltszahlungen vorsieht, ist laut Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 23. Oktober 2013 nichtig.