Klarstellung der Fristenlage durch das Dekret vom 10. Oktober 2018
Um die Rückerstattung französischer Mehrwertsteuer zu erreichen, muss der in Frankreich nicht registrierte Umsatzsteuerpflichtige bei der zuständigen Finanzbehörde in seinem Ansässigkeitsstaat über Internet einen entsprechenden Antrag stellen.
Nach Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG muss dieser Antrag spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Diese Frist war jedoch nicht in das französische Recht umgesetzt worden. Das französische oberste Verwaltungsgericht („Conseil d’État“) entschied (Urteil vom 4. Dezember 2017, Nr. 392575, Sté Costa Croisière SPA), dass die französischen Finanzbehörden einen nach dieser Frist gestellten Antrag nicht als verspätet zurückweisen können.
Das Dekret 2018-865 vom 8.Oktober 2018, das am 10. Oktober 2018 in Kraft trat, hat nun ausdrücklich diese Frist umgesetzt. Zudem bestimmt das Dekret, dass der Erstattungsantrag nur dann als eingereicht gilt, wenn er sämtliche erforderlichen Informationen beinhaltet (Art. 242-O R des Anhangs II des CGI).
Mit dem obigen Dekret werden Mitglieder der EU hinsichtlich der Rückerstattung der französischen Umsatzsteuer ausdrücklich wie französische Umsatzsteuerpflichtige für die Erstattung der Umsatzsteuer anderer EU-Mitgliedstaaten behandelt.