Entschädigungsanspruch des Pächters
Ein industriell genutzter Raum, der verpachtet war, wurde an eine Gesellschaft verkauft. Gleichzeitig wurde auch der in diesem Raum eingerichtete Geschäftsbetrieb mit Zustimmung des alten Verpächters abgetreten. Auf Antrag des Letzteren wurde dem Erwerber des Geschäftsbetriebs der Pachtvertrag, ohne ihm eine Erneuerung anzubieten, aber gegen Gewährung einer Entschädigung gekündigt. Der Pächter verklagte den alten und den neuen Verpächter auf Schadensersatz. Diese machten die Nichtigkeit der Kündigung geltend, da sie von einer Person ausgesprochen worden sei, die zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches nicht mehr Verpächter war.
Das angerufene Kassationsgericht verwarf mit Urteil vom 9. Juli 2014 die Argumente der Verpächter. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Eigentümer der verpachteten Räume, der mindestens 14 Rechnungen auf Zahlung für Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Pachtvertrages verschickt habe, dessen Unregelmäßigkeit, die durch eine Kündigung des ehemaligen Verpächters unterstrichen wurde, gedeckt habe.
Der Pächter hatte deshalb einen Schadensersatzanspruch, der ihm durch die Kündigung zustand.