Gleichzeitiger Verkauf der Kundenaußenstände nicht unabdingbar
Zur Erinnerung: Die Übertragung eines selbständigen Geschäftsbetriebes („branche complète d’activité“) ist beim Empfänger registersteuerbefreit, soweit gewisse Kriterien vorliegen. Im vorliegenden Fall verneinte die Finanzbehörde die Steuerbefreiung („droit d’enregistrement“) mit der Begründung, die Kundenforderungen, die einen wesentlichen Bestandteil des selbständigen Geschäftsbetriebes darstellen, seien beim Verkauf nicht mitübertragen worden.
Der Kassationsgerichtshof verwarf mit Urteil vom 15. Mai 2012 die Ansicht der Steuerbehörde und zwar aus folgenden Gründen: Die übertragenen Elemente, wie: Kundenlisten, Vertragsklauseln mit den bestehenden Kunden, Akten und Dokumente zu den Kundenbeziehungen, das gesamte körperliche Anlagevermögen, Informatik- und Büroausstattung, Softwarelizenzen und Maintenance-Verträge für die bestehende Informatik, Genuss aus bestehenden Verträgen der laufenden Geschäftstätigkeit usw., würden dem Empfänger erlauben, selbständig und dauerhaft die vom Verkäufer bisher getätigte Aktivität weiterzuführen. Damit sei es völlig unerheblich, dass die Kundenaußenstände nicht mitübertragen wurden, denn sie seien für den Fortbestand der Geschäftstätigkeit nicht unabdingbar.