Generelle Limitierung der Schadensersatzhöhe
Einem Arbeitnehmer, dessen Mandat als Belegschaftsvertreter für weitere vier Jahre verlängert wurde, war zu Unrecht gekündigt worden. Die Nichtigkeit der Kündigung war gerichtlich festgestellt und der Arbeitgeber wegen der Verletzung des geschützten Arbeitnehmerstatus zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 50 Monatsgehältern verurteilt worden.
Der von Gerichts wegen festgelegte Schadensersatzbetrag berechnete sich aus den Gehaltsbezügen, die dem Arbeitnehmer ab dem Kündigungszeitpunkt bis zur Beendigung seines Sonderstatus als geschützter Arbeitnehmer zustanden.
Das angerufene Kassationsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015, widersprach der Vorentscheidung und berief sich auf seine Rechtsprechung, die in einem im März 2015 ergangenen Urteil dargelegt worden war. Danach wird nunmehr generell die Entschädigungshöhe auf zwei Jahre limitiert, was der gesetzlichen Mindesthöhe entspricht. Hinzu kommen noch weitere sechs Monate, die sich aus der Anrechnung der „geschützten Arbeitnehmerqualifikation“ ergeben.
Diese neuere höchstrichterliche Rechtsprechung neutralisiert die Auswirkungen, die sich durch die in 2015 eingeführte längere Mandatsdauer für Belegschaftsvertreter von zwei auf vier Jahre ergaben.