Ende eines Provisoriums?
Eine Nichtrauchervereinigung verklagte den Besitzer eines Restaurants wegen Verletzung des Rauchverbotes in dessen öffentlich genutzten Räumen. Im vorliegenden Sachverhalt war das Rauchen auf der provisorisch abgetrennten Restaurantterrasse, die jedoch zwischen der Markisenbahne und der Fassade des Lokals eine 50 cm breite Öffnung vorsah, erlaubt. Hiergegen richtete sich die Klage der Rauchgegner, die von den Vorgerichten abgelehnt worden war: Ihrer Meinung nach war die Terrasse als ein offener Raum anzusehen, auf den das Rauchverbot nicht anzuwenden war.
Der Kassationsgerichtshof verwarf mit Urteil vom 13. Juni 2013 die Entscheidung: Die Terrasse eines Restaurants, das bestimmt ist, Publikum zu empfangen, stellt einen abgeschlossenen und überdachten Raum dar. Hier gilt das absolute Rauchverbot. Dies auch insbesondere, wenn die Terrasse an drei Seiten eingegrenzt ist und nur eine partielle Luftzuführung unter demselben Dach vorsieht.
Ein herber Schlag für die Rauchergemeinschaft. Besitzer von entsprechend ausgestatteten Straßencafés müssen sich etwas Neues einfallen lassen.