Teilnahmerecht eines Dritten
In dem Ladungsschreiben zum obligatorischen Vorgespräch, das im Rahmen eines Kündigungsverfahrens stattzufinden hat, ist dem zu kündigenden Arbeitnehmer sein Recht auf Hinzuziehung eines Dritten anzuzeigen. Soweit das kündigende Unternehmen mit anderen rechtlich getrennten Gesellschaften eine wirtschaftliche und soziale Einheit („UES“, „union économique et sociale“) bildet, kann sich der Arbeitnehmer nach seiner Wahl auch von einer Person, die der „UES“ angehört, assistieren lassen. Die Auswahl des Mitarbeiters ist damit nicht auf Arbeitnehmer seines Unternehmens, in dem er effektiv arbeitet, begrenzt.
Soweit in der „UES“ keine Belegschaftsvertretung vorliegt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilen, dass er sich auch eines Dritten außerhalb des Unternehmens, der auf einer beim Präfekten ausliegenden Liste geführt sein muss, bedienen kann. So die Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 8. Juni 2011. Das Vorliegen einer „UES“ wird angenommen, soweit eine einheitliche Leitung und gleiche, oder aber auch komplementäre Aktivitäten der verschiedenen selbständigen Gesellschaften vorliegen. Weitere Erkennungsmerkmale für eine „UES“ stellen auch das Bestehen einer quasi „Einheit der Mitarbeiter“, die ihren Ursprung in dem sozialen Statut der Einheit und ähnlichen Arbeitsbedingungen, die dort vorherrschen, finden. Eine „UES“ kann durch eine Vereinbarung oder auch durch einen richterlichen Beschluss begründet werden.
Soweit eine „UES“ vorliegt, finden die Regeln für die Vertretung der Belegschaft auf diese Einheit und nicht auf die einzelnen beteiligten Gesellschaften Anwendung. Künstlichen Aufteilungen in rechtlich selbständige Gesellschaften, um zahlenmäßig den Erfordernissen der Einrichtung eines Betriebsrates zu entgehen, soll damit ein Riegel vorgeschoben werden.