Arbeitgeber hat kein Verfügungsrecht
Folgender Sachverhalt: Eine Kollektivvereinbarung eines Unternehmens sah vor, dass die Nutzung eines Teils der zusätzlichen Urlaubstage, die im Rahmen der Umstellung von der 39- auf die 35-Stundenwoche in Frankreich gewährt wurden (sogenannte „RTT“) auf Initiative des Arbeitnehmers, aber mit Genehmigung des Arbeitgebers zu nehmen waren. Die Nutzung der noch verbleibenden „RTT“-Tage hingegen war vom Arbeitgeber festzulegen. Nachdem die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zurückgegangen war, beschloss die Direktion, um Kurzarbeit zu vermeiden, die individuellen „RTT“-Tage ohne Zustimmung der Arbeitnehmer zum Ausgleich des Beschäftigungsrückganges zu nutzen. Ein Arbeitnehmer erhob gerichtliche Klage, um hierfür einen Lohnausgleich zu erlangen.
Das angerufene Kassationsgericht gab der Klage mit Urteil vom 18. Mai 2015 statt: Danach muss der Arbeitgeber, der die individuellen „RTT“-Tage seiner Arbeitnehmer festlegen will, die ausdrückliche Zustimmung Letzterer einholen. Auch außergewöhnliche Umstände – wie der Rückgang der Geschäftsaktivität –, die Kurzarbeit erforderlich machen, erlauben es dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung seiner individuellen „RTT“-Tage aufzuzwingen.