Keine Zahlungsverweigerung bei Akzeptanz der durchgeführten Arbeiten
Ein Bauunternehmer schickte an seinen Kunden einen Kostenvoranschlag für die vorgesehenen Arbeiten zur Erneuerung eines Torpfostens. Der Kostenvoranschlag wurde vom Kunden nicht unterzeichnet. Trotzdem führte das Bauunternehmen die angebotenen Arbeiten aus.
Der Kunde lehnte die Rechnungsbegleichung ab. Er machte geltend, niemals seine Einwilligung zur Auftragserteilung gegeben zu haben und berief sich dabei auf den nicht unterschriebenen Kostenvoranschlag.
Das angerufene Gericht gab dem Bauunternehmer hierzu trotz der fehlenden Unterschrift Recht. Es führte hierzu aus, der Kunde habe den erneuerten Torpfosten benutzt, um ein neues Tor anzubringen. Daraus schloss das Gericht, dass der Kunde unmissverständlich die Bauarbeiten akzeptiert habe.
Das Kassationsgericht bestätigte die obige Entscheidung mit Urteil vom 4. Oktober 2018.