Zeitraum bis zur Auflösung
Die Jahresrückvergütungen stellen einen rückstellungspflichtigen Aufwand im Jahresabschluss dar. Die Verbuchungspflicht besteht unabhängig von der Geltendmachung durch den Kunden. Soweit der Begünstigte von seinem Recht keinen Gebrauch macht, kann das Unternehmen nach einer bestimmten Zeitspanne die ertragsmäßige Auflösung der zurückgestellten Ristournen vornehmen. Aber welche Zeitperiode wird für angemessen erachtet?
Die französische Wirtschaftsprüferkammer (CNCC) bestätigte hierzu ihre bisherige Auffassung: Die verbuchten Rückvergütungen sind solange als Verpflichtungen im Jahresabschluss aufrecht zu erhalten, wie ihre rechtliche Einforderung geltend gemacht werden kann. Die entsprechenden Verbindlichkeiten können damit erst dann annulliert und in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag ausgewiesen werden, wenn ihre gesetzliche Verjährung eintritt. Die gleiche Auffassung wird auch von steuerlicher Seite vertreten.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen betragen im normalen Handelsgeschäft 5 Jahre. Durch eine Vertragsvereinbarung unter den Parteien kann eine kürzere Verjährungsfrist festgesetzt werden. Es ist oftmals festzustellen, dass die Unternehmen die bilanzielle Auflösung von nicht eingeforderten, zurückgestellten Verpflichtungen losgelöst von den bestehenden gesetzlichen Regelungen durchführen und somit noch bestehende Rechtsansprüche verletzen. Um die sich hieraus eventuell ergebenden Folgen zu vermeiden ist angeraten, in den Geschäftsbedingungen der Gesellschaften kürzere Verjährungsfristen vorzusehen, die damit der praktizierten Handhabung Rechnung tragen.