Die Firmensitzverlagerung einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft in ein anderes EU-Land, unabhängig davon, ob damit auch die Aufgabe der Rechtspersönlichkeit des Unternehmens verbunden ist, führt nicht zu den Folgen der Einstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft.
Die französische Finanzverwaltung akzeptiert deshalb auch im umgekehrten Fall, d.h. bei der Sitzverlagerung einer Gesellschaft aus der EU nach Frankreich, die steuerliche Neutralität dieses Vorganges. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass die Statuten der betroffenen Gesellschaft an die französischen Rechts vorschriften angepasst werden. Dies ergibt sich aus einer verbindlichen ministeriellen Antwort. Von der fiskalischen Neutralität profitieren auch die französischen Gesellschafter des nach Frankreich verlagerten Unternehmens.