Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers im Strafverfahren
Grundsatz: Ein Arbeitgeber kann nur dann Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Mitarbeiter geltend machen, wenn dieser sich eines schweren Fehlers schuldig machte, d.h. wenn er vorsätzlich, das Unternehmen schädigte.
Soweit vom Mitarbeiter begangene schwere Fehler ein strafrechtliches Delikt darstellen, kann der Arbeitgeber als Nebenkläger im Strafprozess die Beseitigung des erlittenen Schadens fordern. Dies setzt jedoch voraus, dass die Verübung des Delikts kausal für den eingetretenen Schaden war.
In dem vorliegenden Sachverhalt, Urteil des Strafsenats des Kassationsgerichts vom 14. November 2017, war der Vorgesetzte, der wegen Mobbings gegenüber seinem Untergebenen verurteilt worden war, zu einer Schadensersatzleistung an seinen Arbeitgeber verpflichtet worden. Die Begründung hierfür ergab sich laut Gericht aus der Tatsache, dass er bei der Deliktbegehung die ihm auferlegten hierarchischen Vollmachtsbeschränkungen überschritt und damit das Ansehen des Unternehmens bei den anderen Arbeitnehmern beschädigte.