Verpflichtung hierzu erst ab 1. Juli 2014
Nach dem neuen Gesetz zur Sicherung der Arbeitsplätze, das bereits ab dem 1. Januar 2014 in Kraft treten sollte, kann ein Vertrag über eine Teilzeitbeschäftigung nur noch für eine Mindestdauer von 24 Stunden pro Woche abgeschlossen werden. Dieses Minimum kann jedoch durch ein Branchenabkommen verkürzt werden.
Auf Druck der Arbeitgeberseite wurde das Inkrafttreten der obigen Vorschrift um sechs Monate auf den 1. Juli 2014 verschoben. Damit wird nun den Firmenchefs zusätzlich Zeit gegeben, um mit den Gewerkschaften eine Vereinbarung mit weniger einschneidenden Folgen zu erreichen. Die bisherigen Gespräche mit den Arbeitnehmervertretern waren erfolglos. Letztere warfen den Arbeitgebern vor, statt einer Reorganisation der Arbeitsaufteilung einer kurzfristigen Teilzeitbeschäftigung den Vorzug geben zu wollen.
Die Arbeitgeber hingegen behaupten, durch die erneuten Verschärfungen würden in manchen Branchen Arbeitsplatzverluste bzw. Nichteinstellungen stattfinden.
Derzeitig sind in Frankreich 4,2 Mio. Menschen in einer Teilarbeitszeitbeschäftigung, 82% davon sind Frauen.