Keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs
Soweit die berechnete Mehrwertsteuer auf einer nicht erbrachten oder fiktiven Dienstleistung beruht, entfällt ein entsprechender Vorsteuerabzug. Wenn sie hingegen einer tatsächlich ausgeführten Leistung, die jedoch zu hoch fakturiert wurde, entspricht, so kann die entrichtete Mehrwertsteuer abgesetzt werden. Danach ist, so das Urteil des obersten Steuergerichtshofes („Conseil d’Etat“) vom 21. Oktober 2011, die Mehrwertsteuer für eine Dienstleistung, – im vorliegenden Falle die Honorarrechnung eines Steuerberaters – die offensichtlich wenig substantielles Gehalt beinhaltete und im Rahmen einer normalen kaufmännischen Geschäftsführung als weit überhöht anzusehen war, als Vorsteuer abzugsfähig.
Die sich aus der Vornahme von unüblichen Geschäften („acte anormal de gestion“) von Gesetzes wegen ergebenden Rechtsfolgen finden auf die Mehrwertsteuer keine Anwendung.