Keine Angaben in den vorgeworfenen Anschuldigungen
Ein Arbeitnehmer wurde zu dem obligatorischen Vorgespräch, das einer Kündigung vorausgeht, geladen. Er warf dem Arbeitgeber vor, in dem Ladungsschreiben nicht mit ausreichender Genauigkeit die gegenüber ihm geltend gemachten Anschuldigungen angezeigt zu haben. Dadurch hätte er seine Verteidigung nicht entsprechend vorbereiten können.
Das angerufene Kassationsgericht, Urteil vom 6. April 2016, teilte diese Ansicht nicht. Es bestätigte wiederum, im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung, dass die Nennung des Motivs des Vorgesprächs in dem Ladungsschreiben nicht anzugeben war. Die Abhaltung des Vorgesprächs, in dem der Arbeitnehmer sich gegen die Vorwürfe des Arbeitgebers verteidigen kann, ist ausreichend, um die Rechte des Arbeitnehmers zu wahren.
Der Arbeitgeber sei niemals verpflichtet, so das Kassationsgericht, die Gründe für die vorgesehene Kündigung anzuzeigen, außer, die bestehenden Kollektivvereinbarungen sähen dies vor. In der jüngeren Vergangenheit waren aufgrund von Entscheidungen einiger Berufungsgerichte, die eine gegenteilige Meinung vertraten, hieran Zweifel aufgekommen. Durch das obige Urteil sind diese damit behoben.