Auch auf Zeitarbeiter anwendbar
Ein Arbeitnehmer mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag war gleichzeitig zum Berater beim Arbeitsgericht („conseiller prud’homme“) gewählt worden. Sein Anstellungsvertrag lief kurze Zeit, nachdem sein Mandat als „conseiller prud’homme“ zu Ende ging, aus.
Der Arbeitnehmer machte nun geltend, sein Arbeitgeber hätte vor Beendigung seines Zeitvertrages den Arbeitsinspektor konsultieren müssen, um sicherzustellen, dass vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses keine Diskriminierungen vorlagen. Dies ergäbe sich aus den Schutzbestimmungen zugunsten der Vertreter der Belegschaft. Diese Regelungen wären auch auf die gewählten „Arbeitsgerichtsvertreter“ anwendbar. Das angerufene Gericht lehnte diese Ansicht ab. Danach gelte der obige Schutz nur für noch aktive, d.h. mit einem laufenden Zeitvertrag ausgestatteten „conseiller prud’homme“.
Der angerufene Kassationsgerichtshof gab dem klagenden Zeitarbeitnehmer mit Urteil vom 13. März 2012 Recht. Auch mit Einführung der neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen blieben die alten Regelungen, die den Arbeitnehmervertretern mit befristetem Arbeitsvertrag beim Arbeitsgericht die gleichen Rechte wie den Betriebsratsmitgliedern mit einem Zeitvertrag einräumten, weiterhin in Kraft. Diese Vorschriften sehen vor, dass bis zu sechs Monate nach Mandatsbeendigung eine Überprüfung durch den Arbeitsinspektor hinsichtlich diskriminierender Umstände, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eventuell vorlagen, zu erfolgen hat.