Zusammentragen von Entlassungsgründen in dieser Zeit ist jedoch erlaubt
Eine Arbeitnehmerin kann niemals während ihrer Schwangerschaft – aus welchem Grund auch immer – entlassen werden. Ebenso sind alle Vorbereitungsverhandlungen für eine spätere Kündigungsmaßnahme verboten, wie z.B. die Aufnahme einer möglichen Aushilfskraft im Unternehmensorganigramm oder auch die Andeutung, dass die Schwangere eventuell Bestandteil eines kollektiven Entlassungsplans sein könnte, so die derzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung.
Dagegen, so die zugrundeliegende Entscheidung des Kassationsgerichts vom 6. November 2019, ist es aber dem Arbeitgeber durchaus erlaubt, Elemente, die eine eventuelle spätere Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin rechtfertigen könnten (z.B. mangelnde Berufseignung), zusammenzutragen.
Im vorliegenden Sachverhalt stellte der Arbeitgeber bei der Umorganisation des Arbeitspostens der Schwangeren während deren Abwesenheit verschiedene Schwachstellen fest. Die Auflistung dieser Punkte konnte nicht, so das Gericht, als eine verbotene Vorbereitungshandlung für eine zukünftige Entlassung angesehen werden.