Genereller Entschädigungsanspruch
Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmer den Anforderungen, die bei der Ausübung ihres Berufes an sie gestellt werden, gewachsen bleiben und darüber wachen, dass sie im Hinblick auf den Erhalt ihrer Arbeitsstelle mit der technischen und organisatorischen Entwicklung Schritt halten können.
Im vorliegenden Fall wurden einem Arbeitnehmer in den 16 zurückliegenden Jahren seiner Arbeitstätigkeit keine Fortbildungskurse, die ihm die Fähigkeit, seinen Arbeitsplatz zu erhalten bzw. sicherzustellen, gewährt.
Der angerufene Kassationsgerichtshof (Urteil vom 5. Januar 2013), billigte ihm deshalb hierfür einen Schadensersatzanspruch zu. Die Tatsache, dass sich die Arbeitsposition des Klägers in der Vergangenheit nicht veränderte und auch keine spezifischen Neuanforderungen an ihn gestellt wurden, war nach Meinung des Gerichtes unerheblich.