Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Ein Recht auf Bebauung eines Grundstückes, das im Rahmen eines Baupachtvertrages erworben wurde, kann nicht abgeschrieben werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Bebauungsrecht mit dem Grundstück verbunden war oder nicht. In gleicher Weise werden solche Rechte behandelt, die von einem Grundstücksplaner gekauft wurden. Nach Beendigung des Bauvorhabens bleibt die Baugenehmigung losgelöst von der durchgeführten Baukonstruktion wertmäßig erhalten. Auch im Falle eines Abrisses der Immobilie ergibt sich dadurch keine automatische Wertminderung des Bebauungsrechtes.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Bebauungsrechte, unabhängig von der Nutzung der durch sie ermöglichten Baukonstruktionen, sich nicht wertmäßig vermindern und damit auch keiner planmäßigen Abschreibung unterworfen werden können. So das Urteil des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) vom 8. Februar 2012.
Damit wurde die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. In der obenstehenden Entscheidung wurde das Abschreibungsverbot auch auf das erworbene Recht hinsichtlich der Schaffung einer größeren Grundfläche (z.B. doppelstöckige Bebauungsweise) ausgedehnt.